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Repression

„Wir müssen es richtig machen!“

Achim Schill im Gespräch mit Detlef Georgia Schulze über die kürzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen linksunten.indymedia und Defizite der Antirepressionsarbeit.

„wenn es unmöglich ist, die Wahrheit le­gal zu sagen, so ist das nicht ein Argu­ment für das Verschweigen der Wahrheit, sondern für die Notwendigkeit, eine ille­gale, d.h. von Polizei und Zensur freie Organisation und Presse zu schaffen“.

LW 23, 177 – 199 (189) – Bürgerlicher und sozialistischer Pazifismus (1917)

Kürzlich brachten Haussuchungen bei dem freien Sender Radio Dreyeckland (RDL) und zwei seiner Redakteure2 das – 2017 vom Bundesinnenministerium ver­fügte – Verbot des angeblichen „Verein[s] ‚linksunten.indymedia‘“ in Erinnerung. Ge­meint war damals die Webseite (in dem Fall: open posting-Plattform) linksunten.indy­media.org: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextre­mistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsge­setzes verboten und aufgelöst.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html)

Linksradikale als KlägerInnen vor dem Bundesverwaltungsgericht und als VerfassungsbeschwerdeführerInnen vor dem Bundesverfassungsgericht?

Wegen des Verbotes kam es bereits 2020 zu einer Entscheidung des Bundesver­waltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig, die eine gute und eine schlechte Nachricht enthielt:

  • Die gute Nachricht ist, dass nicht das Internetportal verboten worden sei, sondern vielmehr der „Personenzusammenschluss“ (‚Verein‘), der „linksun­ten“ herausgegeben hatte: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der In­ternetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusam­menschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“. (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; meine Hervorhebung).
  • Die schlechte Nachricht ist, dass über das Verbot selber (also die Rechtmä­ßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verbotes des Personenzusammenschlus­ses) nicht entschieden wurde.3

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wandten sich die Kläge­rInnen (das waren diejenigen, denen 2017 die Verbotsverfügung zugestellt4 wor­den war) anschließend mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungs­gericht (BVerfG) in Karlsruhe. Über diese Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG (bereits) am 1. Februar 2023 entschieden, wie aber jetzt erst aufgrund eines Berichtes der Legal Tribune Online bekannt wurde. Das Entscheidungsergebnis: Es gibt keines – die Verfassungsbeschwerde wurde gar nicht erst zur Entschei­dung angenommen5, da der Vortrag der BeschwerdeführerInnen „nicht substanti­iert“ (nicht ausreichend begründet) sei6, so das Bundesverfassungsgericht.

Über die Frage, woran das liegt (wie kann es sein, dass in einem so wichtigen Verfahren eine Verfassungsbeschwerde geschrieben und eingereicht wird, die das Bundesverfassungsgericht einfach als „nicht substantiiert“ abschmettert?) und was diese Entscheidung für Radio Dreyeckland bedeutet, habe ich mit Detlef Georgia Schulze gesprochen (siehe de.indymedia vom 18.03. und 21.03.). Detlef Georgia hat schon eine ganze Reihe von Artikeln zu der juristi­schen Auseinandersetzung über die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeri­ums (BMI) und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Verfahren ge­schrieben. Wir kennen uns auch persönlich (s. auch unseren Artikel im Autonomie Magazin vom 15.07.2019) und hatten 2017 – kurz nach dem Verbot – zusammen mit Peter Nowak eine Protesterklärung gegen das Verbot veröffentlicht, was uns eine Anklage vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin einbrachte (die Anklage wurde aber vom Landgericht nicht zugelassen und das Verfahren einge­stellt7).

Kritik an widersprüchlichen und desorientierten Reaktionen auf das ‚linksunten-Verbot‘

Detlef Georgias zentrale Kritik, an dem wie von der linken Szene insgesamt – ins­besondere einerseits von denjenigen, denen damals die Verbotsverfügung zuge­stellt wurde, und andererseits von dem tatsächlichen BetreiberInnenkreis von linksunten – auf das Verbot reagiert wurde, lautet:

„Meines Erachtens wäre am Anfang eine klare politische und persönliche Entschei­dung nötig gewesen: […]. Eine solche Prioritätensetzung erfolgte aber zu keinem Zeit­punkt – und zwar weder seitens derjenigen, denen die Verbotsverfügung vom BMI zu­gestellt worden war, noch seitens der unbekannten tatsächlichen früheren Betreibe­rInnen von linksunten. Statt dessen wurde herumlaviert, takiert – und als Folge davon, inkohärenter juristischer Dünnpfiff produziert.“

Stellt sich natürlich die Frage: „Prioritätensetzung“ in Bezug auf was? Das zentrale Problem war: Diejenigen, denen das Bundesinnenministerium die Verbotsverfü­gung zustellte, standen vor dem Dilemma, dass sie, um klagebefugt zu sein, sich zu „linksunten“ hätten bekennen müssen. Auf der anderen Seite hatten sie aber auch keine Lust, sich in die strafrechtlichen Nesseln zu setzen.

Wegen dieses Dilemmas sagt Detlef Georgia:

„Meines Erachtens wäre am Anfang eine klare politische und persönliche Entschei­dung nötig gewesen: Ist strafrechtliche Risikominimierung das Wichtigste? Dann war die Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht von vornherein nutzlos und, Spenden dafür zu sammeln, Unsinn (um nicht nicht sagen: Nepp gegenüber den SpenderIn­nen). Denn strafrechtliche Risikominimierung schloss aus, vor dem Bundesverwal­tungsgericht als Mitglieder und gar VertreterInnen des HerausgeberInnen-Kreises von linksunten aufzutreten.

Sollte dagegen der verwaltungsrechtliche Kampf gegen das Verbot im Vordergrund stehen, dann hätten die strafrechtlichen Risiken in Kauf genommen werden müssen und die Klage hätte von dem BetreiberInnen-Kreis als Kollektiv eingereicht werden müssen. (Im Falle eines Klageerfolgs wären dann auch die strafrechtlichen Risiken vom Tisch gewesen; im Falle eines Misserfolges wäre es bitter geworden.) […].

Eine dritte Möglichkeit wäre gewesen, das Verbot juristisch hinzunehmen, aber sich ihm politisch nicht zu beugen, sondern linksunten – notfalls mit neuen Leuten und ausschließlich im darknet – weiterzubetreiben.“

Vier Problemebenen

Außerdem hält es Detlef Georgia für wichtig, mehrere Ebenen bzw. Streitpunkte im Zusammenhang mit dem Verbot zu unterscheiden:

„es ist […] wichtig, diese Ebenen zu unterscheiden, um die verschiedenen juristi­schen Argumentationslinien und die damit verbundenen politischen Probleme und Wi­dersprüche zu verstehen“.

Der Unterschied zwischen Medien und Medien-HerausgeberInnen

Die erste Problemebene beschreibt dg wie folgt:

„Das Bundesinnenministerium setzte anfangs Medium (linksunten) und Herausgebe­rInnenkreis (‚Verein‘) gleich: ‚Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.‘8

Das war völliger Quatsch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Quatsch später korrigiert und zwischen Plattform und Personenkreis unterschieden: ‚Regelungsgegenstand des Verbotsbe­scheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indyme­dia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Or­ganisation.‘9 Mit dieser Unterscheidung hat das BVerwG Recht, auch wenn zu be­streiten ist, dass das BVerwG damit auch verstanden hat, was das Bundesinnenmi­nisterium machen wollte und vielleicht auch gemacht hat. Aber letzteres ist praktisch egal: Wir können uns an das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgericht hal­ten.“

Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs

Als zweite Problemebene benennt dg:

„Das BVerwG klassifiziert den ehemaligen HerausgeberInnenkreis von linksunten als ‚Verein‘. Ich sehe die Sache anders; aber die Auffassung des BVerwG ist nicht ab­surd, sondern vertretbar, da der Vereins-Begriff im Vereinsgesetz sehr weit ist.“

An anderer Stelle des Interviews setzt dg hinzu: Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs, die bis in die Zeit der Sozialistengesetze zurückreiche10, sei igno­riert – und dadurch die Bedrohlichkeit/Durchsetzbarkeit des Verbotes unterschätzt worden.

Außerdem sei heftig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet und auch die AnwältInnen der KlägerInnen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darauf hinwiesen, dass der BetreiberInnenkreis von linksunten.indymedia nicht ebenfalls linksunten.indymedia, sondern IMC linksunten hieß11. Diese Unklarheit der Bezeichnung des Verbotsobjekts – hätte nach dem Vorbild einer älteren Ent­scheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines rechten Verlages – nahe­gelegt, auch das ‚linksunten-Verbot‘ wegen unklarer Bezeichnung des Verbotsob­jekts aufzuheben:

„Der aufgezeigte Mangel der Bestimmtheit nötigt das Revisionsgericht, bezüglich des Klägers zu 1 [= Verlag Hohe Warte] die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und die Verfügung vom 15. Mai 1961 aufzuheben.“12

Kaum zu begründen: Eine Klageberechtigung von Nicht-Betroffenen

Als dritte Problemebene identifiziert dg:

„Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass Nicht-Mitglieder in der Regel nicht gegen Vereinsverbote klagen dürfen. Damit liegt das Bundesverwaltungsgericht richtig: Diejenigen, die nicht Mitglieder des verbotenen Vereins sind, haben durch das Verbot keinen Schaden – also fehlt ihnen das sog. ‚Rechtsschutzinteresse‘13.“

Vereine und/oder Vereinsmitglieder als TrägerInnen des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit

Die vierte Problemebene stelle dar, dass das „Bundesverwaltungsgericht […] schließlich der Ansicht [ist], dass in der Regel auch die einzelnen Mitglieder des verbotenen Vereins nicht gegen das Verbot klagen dürfen, sondern nur der Verein als Ganzes“. Damit liege das Bundesverwaltungsgericht völlig falsch, so dg:

„Das Gericht nimmt schlicht und ergreifend nicht zur Kenntnis,

– dass die TrägerInnen des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz) nicht die Vereine sind, sondern diejenigen, die Vereine bilden (also die Mitglieder), und

– dass also die TrägerInnen dieses Grundrechts (und nicht der Verein) in ihrem Recht verletzt sind, wenn ein Verein zu Unrecht verboten wird (siehe dazu noch einmal meinen Text Das Leipziger Landdogma und der wirkliche Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz).“

Kritik am Gegenstand der Kritik vorbei – keine gute Idee (oder: im wörtlichen Sinne „daneben“)

Schließlich die fünfte Problemebene – dabei handele es sich um die schlechte Begründung der Verfassungsbeschwerde wegen linksunten:

„Das Bundesverfassungsgericht hat erkennen lassen, dass es von der Rechtsauffas­sung des Bundesverwaltungsgerichts nicht so richtig überzeugt ist, hat dazu aber nicht entschieden, da die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesver­waltungsgerichts schlecht (‚nicht substantiiert‘) begründet war. Daß es so kommen wird, war bereits bei Einreichung der Verfassungsbeschwerden absehbar; ich wies damals in einem Interview mit Radio Dreyeckland darauf hin (https://rdl.de/beitrag/kritik-prozesstaktik-und-magelnder-reaktion-auf-verbot; ab Min. 18:09).“

Defensive ist leichter als Offensive

Die Vielfalt der Problemebenen zeigt wieder einmal: Es ist schwieriger, durch ei­nen (Gegen-)Angriff etwas zurückzugewinnen (hier: linksunten.indymedia) als et­was zu verteidigen, was bereits als Geländegewinn erobert wurde (im Falle links­unten: die schlichte Verfügung und Vollziehbarkeit des Verbotes).14 So hatte der Coup des BMI, erst mal die Plattform (also Medium) zu verbieten, einen Verblüf­fungseffekt (offensichtlich mit nachfolgender Schockstarre), auf den fast alle rein­gefallen sind, und politisch hat sich das BMI damit ja auch durchgesetzt (was das über die ‚Linke‘ aussagt, soll an anderer Stelle diskutiert werden). Dass das BVerwG diesen ‚Fehler‘ juristisch korrigiert hat, ist zwar zu begrüßen, ändert aber nichts mehr an dem politischen Schaden, der aus linker Sicht dadurch entstanden ist. Umso wichtiger ist es, die Lehren aus dem Fall „linksunten“ zu ziehen – dies be­trifft insbesondere den ‚Rollenkonflikt‘, in dem die Betroffenen vor Gericht standen: Sie verhielten sich in einem Verwaltungsstreitverfahren, wo sie (offensive) Kläge­rInnen waren, wie die (defensiven) Angeklagten in einen Strafprozess. Dies unter­minimierte von vornherein deren Erfolgsaussichten.

Aussichten für Radio Dreyeckland

Die vergeigte Verfassungsbeschwerde bedeute aber nicht, dass Radio Dreyeck­land nun keine Chancen mehr mit seinen Beschwerde gegen die Karlsruher Durchsuchungsbeschlüsse hat.

Auf meine Frage, „Ist der BVerfG-Beschluss nicht ein schlechtes Omen für die Be­schwerden15, die gegen die Durchsuchungsbeschlüsse im Fall ‚Radio Dreyeck­land‘ eingelegt wurden?“, antwortete dg:

„Die ganz kurze Antwort lautet ‚Nein‘. – Die ausführliche Antwort mit Begründung lau­tet: Der kürzliche BVerfG-Beschluss ist für den Fall ‚Radio Dreyeckland‘ jedenfalls nicht auf der Grundlage einer vorhergehenden realistischen Erwartung hinsichtlich dieser Entscheidung relevant: Keinesfalls war damit zu rechnen, das Bundesverfas­sungsgericht würde sogleich das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Ver­bot aufheben. […].

Bestenfalls – wenn die AnwältInnen der Betroffenen in ihrer Verfassungsbeschwerde anders argumentiert hätten16 – wäre zu erwarten gewesen, dass das Bundesverfas­sungsgericht (BVerfG) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für verfassungswidrig erklärt, dass ‚zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung re­gelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt [ist], nicht hingegen ein Mitglied‘17, und das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, nunmehr doch noch die – bisher ver­weigerte Prüfung – des Vorliegens der Verbotsgründe vorzunehmen. Dies hätte dann wiederum einige Zeit in Anspruch genommen – wie das ausgegangen wäre, ist unge­wiss. Gegebenenfalls hätte danach ein zweites Mal das Bundesverfassungsgericht angerufen werden müssen.

Hinzukommt: Alle Einwände, die bisher von mir und anderen18 gegen die Durchsu­chungen bei RDL und den beiden betroffenen Redakteuren, den Versuch der Staats­anwaltschaft Karlsruhe, die ‚IP-Zugriffe‘ auf die Webseite von RDL, sowie das zugrun­de liegende Ermittlungsverfahren vorgebracht wurden, wurden auf der faktischen Grundlage vorgebracht, dass das Verbot zunächst einmal besteht, und die §§ 85 Strafgesetzbuch und 20 Vereinsgesetz als sog. ‚Ungehorsamsdelikte‘ konzeptioniert sind. ‚Ungehorsamsdelikte‘ heißt: Es kommt nur darauf an, ob gegen das Verbot ver­stoßen wurde (‚Ungehorsam‘); nicht dagegen, ob das Verbot rechtmäßig ist. (Auch diese strafrechtliche Konstruktion stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Aber die bisher vorgebrachte Kritik an den Ermittlungsverfahren und deren Folgen ist vor allem eine strafrechts-immanente). Daher spielt der Ausgang des Verfassungsbeschwerde­verfahrens – wegen des Verbots – keine große Rolle in Bezug auf das Ermittlungsver­fahren und die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse.

Oder noch einmal anders gesagt: Nur weil es das Verbot gibt und von den Gerichten (bisher) nicht aufgehoben wurde, müssen diese strafrechtlichen Details diskutiert wer­den; ohne Verbot wäre das Strafverfahren von vornherein absurd.“

Zusammenfassung

Vorstehend wurden folgende Thesen aus dem Interview erwähnt oder zumindest angedeutet:

  • Es fehlte an einer klaren politischen und persönlichen Prioritätensetzung der Betroffenen (Verbotsadressaten): Ist strafrechtliche Risikominimierung das Wichtigste? Oder soll der verwaltungsrechtliche Kampf gegen das Verbot im Vordergrund stehen?
  • Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wurde ignoriert – und dadurch die Bedrohlichkeit/Durchsetzbarkeit des Verbotes unterschätzt (Problemebene 2).
  • Der Versuch die ursprüngliche innenministerielle Gleichsetzung von Medium und Mediums-HerausgeberInnen zu übernehmen und nur die rechtliche Be­wertung umzukehren war ein Fehler19.

Vier weitere Thesen aus dem Interview seien noch erwähnt:

  • Es fehlte auch seitens des alten BetreiberInnenkreises an einer expliziten Reaktion auf das Verbot.
  • Das Verbot wurde als persönliches Wahlkampfmanöver de Maizières ver­harmlost20 und so auf die leichte Schulter genommen.
  • Es wurde auf die BMI-These vom „[e]rste[n] Verbot einer linksextremisti­schen Vereinigung“ hereingefallen. Tatsächlich gab es aber vor Verabschie­dung des Vereinsgesetzes (1964) – im Zuge des KPD-Verbotes – zahlrei­che Verbote KPD-naher Vereinigungen; auch nach Inkrafttreten des Ver­einsgesetzes gab es weiterhin Verbote „linksextremistischer“ Vereinigungen – allerdings solcher, die von den Innenministerien als ausländischer oder „Ausländervereine“ klassifiziert wurden.
  • Die bürgerrechtlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das ‚linksunten-Verbot‘ waren von einem völlig undurchdachten Vorgehen geprägt. Folglich muss die linke Niederlage in der Auseinandersetzung über das ‚linksunten-Verbot‘ als „in erster Linie selbstverschuldet“ bezeichnet werden.

Und die „Moral von der Geschicht’“? Unterschätze niemals die Gegenseite; ver­harmlose nicht als „Wahlkampfmanöver“, was in Wirklichkeit ein ernsthafter Angriff des Staatsapparates ist; ignoriere nicht Kontinuität und Wandel der staatlichen Repressionspolitik.


1 Captain America von den Avengers im Film Endgame.

2 Siehe dazu meinen Artikel „Die ‚Sturmgeschütze der Demokratie‘. Proteste gegen Kriminalisierung von Radio Dreyeckland“, in: express. Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit 03-04/2023; https://express-afp.info/express-03-04-2023-erschienen.

3 „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereini­gung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbote­nen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. […]. Einzelne Personen sind […] nach der bisherigen Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zur Anfechtung eines Vereinsverbots befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Ver­fügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgrün­den nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist […]. Auch das von der Klägerin rekla­mierte Interesse an einer Klärung der Rechtslage im Falle einer künftigen Betätigung im Rahmen einer ver­gleichbaren Vereinigung eröffnet keine Möglichkeit zur Überprüfung der materiellen Verbotsgründe.“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Tz. 15 und 16 sowie 27; Hv. hinzugefügt)

4 Zustellungen – das sind die gelben Umschläge, die RevolutionärInnen und arme Leute öfter mal zuge­schickt bekommen, weil sie einen Straftat begangen oder jemandem Geld schuldig sein sollen.

5 Siehe den sog. „Tenor“ unmittelbar vor den Beschluss-„Gründe[n]“: „Die Verfassungsbeschwerden wer­den nicht zur Entscheidung angenommen.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html)

6 „Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. […]. Hier stützen die Beschwer­deführenden ihre Rügen jedoch im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, son­dern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ (ebd., Textziffer 12)

7 Siehe dazu: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/02/Verjaehrung__kurz.pdf.

8 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html.

9 https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; meine Hervorhebung.

10 Verein = „jede dauernde Vereinigung mehrerer Personen zur Verfolgung bestimmter gemeinsamer Zwe­cke unter einer Leitung.“ (Entscheidungen des Reichsgerichtshof. Entscheidungen in Strafsachen, Bd. 18, 169 – 171 [172]; Urteil vom 02.11.1988)

11 https://web.archive.org/web/20200320103618/http://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Bf_11_Antrag_ans_BMI__FIN.pdf. S. 38 f.

Siehe auch

12 BVerwG, Urt. v. 23.03.1971 zum Az. I C 54.66; https://research.wolterskluwer-online.de/document/787ef32e-74dd-484e-ba9c-f886697e5896, Textziffer 41.

13 https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/03/Schill_interviewt_Schulze_T_I-1_u_I-2.pdf, S. 18, FN 34.

14 Oder um es an einem anderen Beispiel zu erläutern: Ein Haus zu besetzen, wenn Polizei oder Wach­schutz schon drin sind oder davor stehen, ist deutlich schwieriger, als wenn es leersteht. Wenn Polizei oder Wachschutz schon da sind, ist es für sie einfacher, die Besetzung von vornherein zu verhindern, als sie an­schließend wieder zu beenden.

15 Siehe zu diesen: https://rdl.de/beitrag/beschwerdebegr-ndung-gegen-durchsuchungen-eingereicht und https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-radio-dreyeckland.

16 Siehe dazu in dem Beitrag von DGS bei den taz-Blogs vom 14.03.2023 Ende eines Blindflugs (https://blogs.taz.de/theorie-praxis/ende-eines-blindflugs) den Abschnitt „Die Entscheidung des Bundesver­fassungsgerichts vom 01. Februar 2023“ und seinen/ihren dort verlinkten älteren Text (von 2020) Blindflug nach Karlsruhe (http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2023/03/Blindflug_nach_Karlsruhe.pdf).

17 https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 15.

18 Siehe die beiden Überblicke auf der Webseite von Radio Dreyeckland: https://rdl.de/beitrag/das-sagen-die-anderen und https://rdl.de/seite/reaktionen-und-solidarit-t-nach-hausdurchsuchungen-gegen-rdl.

19 Das BMI sagte ursprünglich in etwa: ‚Medium und Mediums-HerausgeberInnen sind quasi eines – und weil die HerausgeberInnen ein Verein sind, können wir insgesamt (also auch auf das Medium) Vereins­recht anwenden und die Plattform verbieten.‘

Die umgedrehte Position wäre zu sagen: ‚Medium und Mediums-HerausgeberInnen sind quasi eines – und weil die HerausgeberInnen eben ein Medium herausgeben, dürfen sie nicht als Verein klassifiziert werden.‘ In etwa darauf läuft es hinaus, wenn die AnwältInnen der VerbotsadressatInnen argumentieren, es sei Tele­medienrecht statt des Vereinsgesetzes anzuwenden, und wenn sie die innenministerielle Berufung auf das Vereinsgesetz als bloß ‚vorgeschoben‘ abtun.

Diese ‚Umkehrung‘ ignorierte, dass linksunten.indymedia zwar tatsächlich ein Medium war, aber auch ei­nen BetreiberInnenkreis hatte, der grundsätzlich als vereinsgesetzliches Verbotsobjekt in Betracht kam. Mit dieser doppelten Problemlage hätte sich auseinandergesetzt werden müssen.

20 Siehe dazu:

  • „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt. Dabei ist das widerliche Manöver so leicht zu durchschauen: Rache für die Riots während dem G20-Gipfel im Juni in Hamburg und …Wahlkampf.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)
  • „Für die Aufsicht der Medien wäre jedoch nicht der sich im Wahlkampf befindende Bundesinnenmi­nister zuständig, sondern die einzelnen Medienanstalten der Bundesländer.“ (Verbot von linksun­ten – Update und Ausblick, in: de.indymedia vom 16.06.2018; https://de.indymedia.org/node/21948 [„Auf Basis der Veranstaltung ‚Pressefreiheit ausgehebelt – Zum Verbot von linksunten.indymedia‘ mit Rechtanwältin Kristin Pietrzyk wird ein Update und Ausblick zum Verbot von linksunten gege­ben.“])